© Andrea de Santis/Unsplash

Kennzeichnungspflicht von KI-Bildern

Fotorealistische oder irreführende KI-generierte Werbebilder müssen ab dem 2. August 2026 verpflichtend gekennzeichnet werden.

Dies regelt Artikel 50 der europäischen KI-Verordnung (AI Act).

Ob ein Werbebild eine Kennzeichnung benötigt, hängt von der Art der Darstellung und der Täuschungsgefahr ab:

Wann eine Kennzeichnungspflicht in der Werbung gilt

• Täuschend echte Darstellungen (Deepfakes): Wenn das Werbebild reale Personen, Gegenstände oder Orte so darstellt, dass Betrachter sie fälschlicherweise für echt halten könnten.

• Synthetische Produktbilder: Werbeabbildungen von Produkten, die fotorealistisch wirken, aber komplett digital per KI generiert wurden und nicht auf echten Fotos oder Prototypen basieren.

• Reale Kulissen: Bilder, die suggerieren, ein bestimmtes Werbe-Event oder eine Situation an einem echten Ort habe tatsächlich stattgefunden.

Wann keine Kennzeichnung nötig ist

• Offensichtliche Fiktion: Bilder, die für das menschliche Auge sofort als künstlich erkennbar sind, wie Comics, Cartoons, Animationen oder abstrakte Grafiken.

• Reine Bildoptimierung: Wenn ein echtes Foto lediglich mithilfe von KI-Werkzeugen geschärft, farblich korrigiert oder um störende Hintergrundelemente bereinigt wurde.

• Künstlerische Werbeillustrationen: Grafiken, bei denen kein falscher Eindruck einer realen Fotografie erweckt wird.

So muss die Kennzeichnung umgesetzt werden

• Direkt am Bild: Ein versteckter Hinweis im Impressum oder in den AGB reicht nicht aus. Der Hinweis (z. B. „KI-generiertes Bild“) muss gut sichtbar direkt auf oder unter der Grafik platziert sein.

• Maschinenlesbare Daten: Anbieter von KI-Tools müssen zudem sicherstellen, dass die Bilder über technische Wasserzeichen oder Metadaten im Code als KI-Inhalte markiert sind.

• Wettbewerbsrecht beachten: Unabhängig vom AI Act kann das Verschweigen von KI-Inhalten in der Werbung schon jetzt als wettbewerbsrechtliche Irreführung eingestuft werden, wenn Verbraucher dadurch getäuscht werden.

Wir weisen unsere Werbekunden darauf hin, dass die Verantwortung für die Prüfung und die Kennzeichnung bei ihnen liegt. Die Haftung für etwaige Verstöße liegt somit auch beim Werbekunden.