
Kennzeichnungspflicht von KI-Bildern
Fotorealistische oder irreführende KI-generierte Werbebilder müssen ab dem 2. August 2026 verpflichtend gekennzeichnet werden.
Dies regelt Artikel 50 der europäischen KI-Verordnung (AI Act).
Ob ein Werbebild eine Kennzeichnung benötigt, hängt von der Art der Darstellung und der Täuschungsgefahr ab:
Wann eine Kennzeichnungspflicht in der Werbung gilt
• Täuschend echte Darstellungen (Deepfakes): Wenn das Werbebild reale Personen, Gegenstände oder Orte so darstellt, dass Betrachter sie fälschlicherweise für echt halten könnten.
• Synthetische Produktbilder: Werbeabbildungen von Produkten, die fotorealistisch wirken, aber komplett digital per KI generiert wurden und nicht auf echten Fotos oder Prototypen basieren.
• Reale Kulissen: Bilder, die suggerieren, ein bestimmtes Werbe-Event oder eine Situation an einem echten Ort habe tatsächlich stattgefunden.
Wann keine Kennzeichnung nötig ist
• Offensichtliche Fiktion: Bilder, die für das menschliche Auge sofort als künstlich erkennbar sind, wie Comics, Cartoons, Animationen oder abstrakte Grafiken.
• Reine Bildoptimierung: Wenn ein echtes Foto lediglich mithilfe von KI-Werkzeugen geschärft, farblich korrigiert oder um störende Hintergrundelemente bereinigt wurde.
• Künstlerische Werbeillustrationen: Grafiken, bei denen kein falscher Eindruck einer realen Fotografie erweckt wird.
So muss die Kennzeichnung umgesetzt werden
• Direkt am Bild: Ein versteckter Hinweis im Impressum oder in den AGB reicht nicht aus. Der Hinweis (z. B. „KI-generiertes Bild“) muss gut sichtbar direkt auf oder unter der Grafik platziert sein.
• Maschinenlesbare Daten: Anbieter von KI-Tools müssen zudem sicherstellen, dass die Bilder über technische Wasserzeichen oder Metadaten im Code als KI-Inhalte markiert sind.
• Wettbewerbsrecht beachten: Unabhängig vom AI Act kann das Verschweigen von KI-Inhalten in der Werbung schon jetzt als wettbewerbsrechtliche Irreführung eingestuft werden, wenn Verbraucher dadurch getäuscht werden.